Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
19.09.2013

Werbung mit "Olympia 2010" unzulässig

Sportliche Großereignisse sind nicht nur für die Athleten lukrativ, die um Tore, Titel und hoch dotierte Werbeverträge ringen. Auch die Sponsoren können mit erheblichen Gewinnen rechnen. So bringen sie besondere Editionen einer Ware anlässlich der Fußballweltmeisterschaft oder der Olympischen Spiele auf den Markt. Leider wird von dem Ausrichter des Events dafür nicht immer die erforderliche Lizenz vergeben – der Streitfall beschäftigt anschließend zumeist die Gerichte.

Baden im Olympiabecken

Dem Entscheid des Landgerichts Düsseldorf vom Oktober 2012 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein auf den Vertrieb sanitärer Artikel spezialisiertes Unternehmen anlässlich der Olympischen Winterspiele im Jahre 2010 einen Whirlpool angeboten hatte, der die Bezeichnung „Olympia 2010“ trug. Mehr noch, das Produkt wurde offensiv mit dem sportlichen Ereignis beworben und sollte die Vorfreude des Käufers auf die Spiele wecken. Der Pool, der als Besonderheiten über ein eingebautes Massagebett sowie eine Dusche verfügte, verkaufte sich dann auch rekordverdächtig. Allerdings wurde darin ein unzulässiges Handeln gesehen, lag doch keinerlei Erlaubnis des Deutschen Olympischen Sportbundes vor, die Bezeichnung der Olympischen Spiele auch tatsächlich werbewirksam einzusetzen.

Geschützte Veranstaltung

Die Olympischen Spiele haben sich in den letzten Jahrzehnten als ein Event mit großem sportlichen Wert etabliert. Gleichfalls aber auch als finanzieller Segen für alle Sponsoren und Ausrichter. Das Logo und die dazugehörige Bezeichnung sind daher von strikten Gesetzen umfasst, die eine missbräuchliche Nutzung ausschließen sollen. Das Internationale Olympische Komitee reicht die Verantwortung für derartige Regelungen an die nationalen Verbände weiter. So hat etwa der Deutsche Olympische Sportbund bereits im Jahre 2004 das sogenannte Olympiaschutzgesetz erlassen. Dieses regelt neben weiteren rechtlichen Fragen auch die Verwendung der Bezeichnung, des Emblems und ähnlicher Insignien der Olympischen Spiele und wahrt damit die Rechte des Internationalen Verbandes.

Der unzulässige Gebrauch

Grundsätzlich war das Vorgehen des Konzerns, der den Whirlpool vertrieb, bereits deshalb unzulässig, da er über keinerlei Lizenzen des Sportbundes verfügte und sich daher gewissermaßen mit fremden Federn schmückte. Der wirtschaftliche Wert eines solchen sportlichen Großereignisses beträgt regelmäßig mehrere einhundert Millionen Euro, kann schnell aber ebenso die Milliardengrenze durchstoßen. Für viele Händler und Vertriebspartner eröffnet sich folglich ein lukratives Geschäft, wenn sie auf der Welle des Events mitschwimmen und eine Nähe suggerieren, die tatsächlich nicht besteht. Die Nutzung ist jedoch immer dann untersagt, wenn vom Rechteinhaber nicht die erforderliche Lizenz erworben wurde. Dieses Kriterium war hier erfüllt: Der Whirlpool wurde ohne das Einverständnis des Olympischen Komitees mit der Bezeichnung „Olympia 2010“ versehen. 

Der Verdacht der Nähe

Darüber hinaus erzeugte das Produkt mit seinem Namen den Eindruck, als könne es sich hierbei um Waren eines Sponsors der Spiele handeln. Für den Kunden ist gemeinhin nicht erkennbar, ob eine entsprechende Lizenz vorliegt oder nicht. Er wird gutgläubig unterstellen, alle Anforderungen seien erfüllt, der Artikel sei offiziell lizenziert und der Händler stehe somit in einer engen Verbindung zu dem Turnier selbst. Auch dem war hier indes nicht so. Der Whirlpool sollte eine Absatzsteigerung erfahren, indem unzulässigerweise das Emblem und die Bezeichnung der Olympischen Spiele verwendet wurden. Das Landgericht Düsseldorf untersagte dieses Vorgehen und verurteilte den beklagten Konzern dazu, rund 1.650 Euro zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten an den Deutschen Olympischen Sportbund zu zahlen. 

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012, Az. 2a O 384/11