Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit dem Begriff „Neueröffnung“ irreführend sein kann, wenn es sich nicht tatsächlich um eine komplette Neueröffnung, sondern lediglich um einen Um- und Erweiterungsbau handelt.In der streitgegenständlichen Werbung im Radio und in den Printmedien warb die Verfügungsbeklagte mit der Neueröffnung ihres Einrichtungszentrums. In der Werbung war auch von einem Totalumbau und einer großen Erweiterung die Rede. Der Umbau und die Erweiterung des Einrichtungshauses wurden zwar tatsächlich durchgeführt, jedoch sahen die Richter die Werbung mit dem Slogan „Neueröffnung“ im einstweiligen Verfügungsverfahren als irreführend an. Diese Irreführung liege vor, da eine Neueröffnung zuvor eine komplette...
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06.06.2017