Mit seinem Urteil vom 05.07.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass folgende Werbeaussage nicht erlaubt ist: „Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“.
Diese Aussage ist deshalb wettbewerbswidrig, weil es sich bei der Beklagten um einen Zusammenschluss von zwei Verlagen mit Beteiligungen zu je 80% handelt. Zwar würde nicht jede wirtschaftliche Bindung zu einer Abhängigkeit führen, aber die Möglichkeit dazu im vorliegenden Fall bestünde.
Als maßgeblich angesehen wurde, dass zwei Unternehmen, die einer großen Verlagsgruppe angehören, zusammen mindestens 80% der Anteile hielten und darüber hinaus weitere 80% an der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsführung der Beklagten übertragen sei.
Insofern wurde die Beklagte...
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23.01.2014