Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 08.11.2011 unter dem Aktenzeichen I-4 U 58/11 entschieden, dass ein Stromanbieter nicht mit einem "Festpreis" werben darf, wenn ein erheblicher Anteil des Gesamtpreises, im vorliegenden Fall 40 %, nicht feststehend, sondern variabel ist. Für den Verbraucher sei so nicht mehr ersichtlich, wie sich der Preis zusammensetze. Eine Irreführung könne durch einen Sternchenhinweis ausgeschlossen werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch dieser so gestaltet ist, dass er abermals zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers führt.
Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Dortmund) zurück.
Die Parteien sind Stromanbieter, die zueinander in Konkurrenz stehen. Die Beklagte bewarb einen ihrer...
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13.11.2013