Das Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19.09.2014 unter dem Az. 7 K 8148/13 entschieden, dass eine Werbung einer Augenarztpraxis als “Augenzentrum” nicht irreführend ist. Es bestehe keine Legaldefinition hinsichtlich der Voraussetzungen für ein “Augenzentrum”.Es könne offenbleiben, wie der Verkehr den Begriff auffasse, weil die Praxis tatsächlich ein "Mehr" gegenüber den Angeboten anderer Praxen anbiete und die Werbung schon deshalb nicht irreführend sei. Der Kläger ist Augenarzt und betreibt eine Praxis mit drei weiteren Ärzten.In einer Zeitung bewarb er diese Praxis unter der Bezeichnung „Augenzentrum T. ”. Aus der Werbung ging hervor, dass er das gesamte Spektrum der Augenheilkunde nebst Augenchirurgie anbiete. Die Ausstattung der...
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17.01.2015