Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil (Az. 4 S 165/14) vom 04.02.2015 entschieden, dass E-Mail Werbung erlaubt ist, wenn es sich bei dieser E-Mail um eine automatisierte Antwort handelt. Das Gericht sieht darin keine erhebliche Belästigung des Empfängers. Das ist auch dann der Fall, wenn der Adressat keine Einwilligung zum Erhalt von Reklame per E-Mail gegeben hat. Das LG Stuttgart hat damit das Urteil des AG Bad Cannstatt (Az. 10 C 225/14 aufgehoben. Allerdings wurde Revision beim BGH zugelassen.Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, ihm zum Zwecke der Werbung per E-Mail Kontakt mit ihm aufzunehmen. Der Kläger hatte der Beklagten dazu kein Einverständnis gegeben. In drei Fällen hatte er von der Beklagten sogenannte Autoreply-E-Mails...
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25.02.2015