Eine unzulässige produktbezogene Werbung im Internet für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kann auch dann vorliegen, wenn der Name des Arzneimittels nicht konkret genannt ist. Es kommt darauf an, ob für die angesprochenen Personen aufgrund anderer Umstände erkennbar ist, dass mit der Anzeige für ein bestimmtes Produkt geworben werden soll.
Abgrenzungsfragen zur Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der klagende Verein nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertrieb über ihr Tochterunternehmen eine verschreibungspflichtige Antibabypille. Eine von der Beklagten veröffentlichte Internetseite enthielt allgemeine Informationen zur Empfängnisverhütung...
Artikel
19.11.2013