Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 29.09.2011 unter dem Az. I-4 U 71/11 entschieden, dass ein Lebensmittel, das Collagen enthält, nicht mit einer Werbung angepriesen werden darf, die dem Mittel eine Hautglättung zuschreibt. Geklagt hatte ein Verein, der sich mit der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder beschäftigt, vor allem im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße. Zu dem Verein gehören auch Hersteller und Verkäufer von Naturheilmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Unternehmer aus der Lebensmittelbranche. Die Beklagte hatte in einer Zeitschrift für das Nahrungsergänzungsmittel "Collagen-Lift-Drink" geworben.Der Kläger mahnte sie erfolglos ab und verlangte eine Pauschale von rund 167 Euro. Er ist der Ansicht, die Werbung...
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05.11.2014