Die Parteien vertreiben in Deutschland zugelassene Botulinum-Arzneimittel. Die Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für ein Medikament mit dem Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A. Für ein Medikament mit diesem Wirkstoff in einer anderen Dosierung hat die Beklagte zu 1 im sog. dezentralen Verfahren beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Zulassung erwirkt. Die Beklagte zu 2 vertrieb bis 2005 das Medikament der Klägerin, ab 2012 verkauft sie das Arzneimittel der Beklagten zu 1.
Das dezentrale Verfahren wird im Zusammenwirken mehrerer europäischer Staaten durchgeführt. Im Rahmen dieser Zulassung wurden Fachinformationen aus Großbritannien dem BfArM vorgelegt. Die ins Deutsche übersetzten Fachinformationen stehen Apothekern und Ärzten zur Verfügung (§ 11a...
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01.04.2014