Der BGH hat entschieden, dass es bei dem Verkauf eines Nahrungsergänzungsmittels für den Hinweis "medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" ausreicht, wenn Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden, von der kontrollierten Aufnahme eines Nährstoffes profitieren können. Die Bewerbung eines solchen Mittels als "diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ist nach dem Urteil aber unzulässig, wenn der konkrete medizinische Nutzen nicht ausreichend belegt ist und das Nahrungsergänzungsmittel lediglich eine Modifikation der normalen Ernährung bewirkt (BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05).Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dem zahlreiche Unternehmen aus der Arzneimittelbranche angehören, hatte gegen eine Firma auf Unterlassung geklagt, die ein...
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30.06.2015