Das OLG Hamm hat eine Entscheidung bezüglich der Werbeversprechen von Nahrungsergänzungsmitteln getroffen. Danach ist es ein unzulässiger Verstoß gegen das UWG, mit positiven gesundheitlichen Wirkungen des Nahrungsergänzungsmittels auf bestimmte Körperfunktionen (im vorliegenden Fall der Gelenkgesundheit) zu werben, wenn diese wissenschaftlich nicht ausreichend durch anerkannte Studien belegt sind.
Hintergründe der Entscheidung
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Produkt vertrieben, das mithilfe von Bestandteilen wie Weihrauch, Weidenrinde und Teufelskralle laut Werbeaussagen die Gelenkfunktion unterstützen solle. Außerdem wurde durch die Werbeaussagen auf der Internetpräsenz für das Nahrungsergänzungsmittel der Eindruck erweckt, dass das Mittel...
Artikel
28.01.2014