Mit seinem Urteil vom 16. September 2016 hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter für Küchen wirbt, ohne dabei die Hersteller- bzw. die Typenbezeichnungen der enthaltenen Elektrogeräte anzugeben.In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Anbieter in einem Prospekt für einen Küchenblock geworben. Der komplette Block wurde dort inklusive der Elektrogeräte zu einem Gesamtpreis von 879 Euro angeboten. Angaben zu den Hersteller- bzw. den Typenbezeichnungen der in der Küchenzeile enthaltenen Elektrogeräten fehlten jedoch. Ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben laut Satzung die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und dabei vor allem die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren...
Artikel
20.01.2017