Mit Urteil vom 24.10.2017, Az. 4 HK O 4/17 entschied das Landgericht Koblenz, dass bei der Werbung für Kaffeekapseln neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis des in einer Kapsel enthaltenen Inhalts an Kaffee angegeben sein muss. Diese Art von Ware unterliege gerade nicht einer Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises. Es bestehe vielmehr ein Vergleichsbedürfnis zwischen solchen Kapseln untereinander und auch zu Kaffee in loser verpackter Form, da der Inhalt in ersteren regelmäßig hinsichtlich der verschiedenen Hersteller divergiere. Werbung für Kaffeekapseln enthielt keine GrundpreisangabeDer Kläger, ein eingetragener Verein zur Wahrung des Wettbewerbs, rügte die Werbung für Kaffeekapseln mehrerer Hersteller durch einen Einzelhändler für...
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02.05.2018