Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 08.09.2016 unter dem Az. 7 S 4/15 entschieden, dass ein Hersteller von Fertiglebensmitteln mit der Natürlichkeit seines Produkts auf der Packung werben darf, wenn es aus unbehandelten Zutaten besteht. Bei den Hinweisen „natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ und „natürlich ohne Farbstoffe“ wird der Verbraucher annehmen, dass das Produkt keine künstlichen Zusatzstoffe enthält. Wenn das Produkt natürliche Lebensmittel beinhaltet, die als Geschmacksverstärker wirken, liegt ein Wettbewerbsverstoß nicht vor, denn der Verbraucher rechnet mit einem solchen Zusatz.Der Kläger macht gegen die Firma Knorr einen Unterlassungsanspruch geltend. Anlass ist die Tütensuppe "Knorr Feinschmecker Tomatensuppe...
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06.05.2017