Die Werbung eines Gynäkologen für die Vorbereitungshandlung auf eine Eizellenspende verstößt nicht gegen das deutsche Wettbewerbsrecht. Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Unterlassungssprüche. Der Beklagte ist Facharzt für Frauenheilkunde und Gynäkologie. Er arbeitet in einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung in Hamburg wies er die Teilnehmer darauf hin, dass die Reproduktionsmedizin in der Tschechischen Republik anders bewertet werde als in Deutschland und dort Eizellspenden nicht verboten seien. Er erklärte außerdem, dass in Deutschland niedergelassene Fachärzte die Vorbereitungshandlungen für Eizellspenden vornehmen würden. Der Kläger ging gegen diese Äußerungen des...
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23.03.2016