Salzluft schnuppern, statt auf Schulmedizin zurückzugreifen? Wer mit solchen abenteuerlich anmutenden Versprechungen für den Aufenthalt in seiner künstlich angelegten Salzgrotte wirbt, muss deren Wirkungen auch beweisen, entschieden die Richter aus Hamm.
Irreführende Werbung im Heilwesen
Immer wieder versprechen Unternehmer in ihren Werbungen Leistungen, die nicht immer der Wahrheit entsprechen. Nicht ohne Grund müssen sich Gerichte um die Richtigstellung dieser Behauptungen kümmern, um im Fall einer Irreführung den Werbenden auf Unterlassung zu verpflichten. Wann eine Werbung unzulässig ist, bestimmt im Regelfall das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). Die dort geregelten Vorschriften gelten für alle Unternehmer aus allen Bereichen. Da aber im Gesundheitswesen es gravierende Folgen haben kann, wenn sich Verbraucher auf falsche Versprechen irreführender Werbungen einlassen, hat der Gesetzgeber speziell für diesen Bereich das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens erlassen (kurz: HWG). Diese verlangt unter anderem einen wissenschaftlichen Beweis für den Fall, wenn der Anbieter medizinisch relevante Leistungen Versprechungen hinsichtlich deren Wirksamkeit macht.
Kläger: Aufenthalt in künstlicher Salzgrotte sei gut für die Gesundheit
Ein Beispiel dafür stellt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dar. Dabei ging es um einen Unternehmer, der in einer von ihm geschalteten Werbung Kunden versprochen hatte, dass der Aufenthalt in seiner (künstlich angelegten) Salzgrotte Besserungen für die Gesundheit bringen würde. Namentlich hatte der Beklagte Räumlichkeiten künstlich mit Salz ausgekleidet und behauptet, wer sich in hier aufhalten würde, unter anderem Atmungsbeschwerden, Hautprobleme sowie Herz-Gefäß-Krankheiten lindern könne. Ferner versprach er, dass ein verhältnismäßig kurzer Aufenthalt in seinen Räumlichkeiten vergleichbar sei mit einem deutlich längeren Aufenthalt am Meer, was der Überzeugung diverser Ärzte nach gut für die Gesundheit sein soll. Ein Verband, der als Interessenvertreter von Mitbewerbern im Gesundheitswesen auftritt, klagte nun gegen die aus seiner Sicht unlauteren Geschäftspraktiken des Anbieters.
OLG Hamm: Werbung irreführend, da Wirkweise medizinisch nicht belegt
Das Oberlandesgericht Hamm gab nun der Klage statt. Der Beklagte ist es untersagt, weiterhin mit den vermeintlich gesundheitsfördernden Wirkungen eines Aufenthaltes in seiner "Salzgrotte" zu werben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es der Beklagte versäumt hat, das Gericht und den Kläger von den gesundheitsfördernden Wirkungen seiner Leistungen zu überzeugen. Denn speziell im Bereich des Heilwesens trifft den Unternehmer eine besondere Verantwortung. Es hätte unabsehbare Folgen für Patienten, die sich im Glauben auf eine "alternative" Genesung für die Leistungen des Beklagten entscheiden, statt auf die bewährte Schulmedizin zu vertrauen. Wissenschaftliche Belege zur Verifizierung der versprochenen Wirkungen blieben aber seitens des Beklagten aus.