Ein Mietwagenunternehmer ohne Taxilizenz hatte seine Werbung so gestaltet, dass seine Anzeige bei der Eingabe des Wortes „Taxi“ bei Google erschien. Dagegen klagte der Verband der Taxiunternehmer auf Unterlassung. Es wurde vermutet, dass der Mietwagenanbieter den Begriff „Taxi“ als Keyword angegeben hatte. Diese Vermutung reichte dem Landgericht Krefeld allerdings nicht aus, um die Klage auf Unterlassung mit Erfolg zu krönen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Treffer in der Suchmaschine nicht zwangsläufig darauf schließen lässt, dass der Betreiber der Mietwagenfirma eine unzulässige Anzeige im Internet geschaltet hat. Da Google nicht nur die Begriffe in seiner Suche verwendet, die vom Betreiber der Anzeigenseite angeben werden, sondern auch die, die von Nutzern bei der spezifischen Suche verwendet werden, ist eine Manipulation der Ergebnisliste schwer möglich. Nach festgelegten Regeln werden die unterschiedlichen Parameter miteinander verknüpft und führen so zu den gesuchten Ergebnissen, auf die der Betreiber einer Seite keinerlei Einfluss hat.
Beschluss des LG Krefeld vom 15.11.2012
12 O 111/12
JurPC Web-Dok. 23/2013