Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
07.08.2014

Werbung bei umstrittenen Therapieformen muss die Gegenmeinung darstellen

Der Kläger vertritt als eingetragener Verein die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Er achtet auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet im Internet unter der Domain www.xxx-xxx.de „Edu-Kinestetik-Brain-Gym“, „begleitende Kinesiologie“ sowie drei weitere Behandlungsverfahren an. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2012 ab. Der Grund für die Abmahnung sieht der Kläger in der irreführenden Werbung, mit der die Beklagte die zuvor genannten Behandlungsmethoden bewirbt, für die sie keine belegbaren Wirkungsbehauptungen beibringen kann. Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte nicht über eine behördliche Erlaubnis zur den von ihr ausgeführten Heilbehandlungen verfüge. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte...