Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln, hat unter dem Aktenzeichen 6 W 11/14 mit Beschluss vom 04.02.14 einem großen Telefondiensteanbieter im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, mit irreführenden Preisangaben zu werben.
Das beklagte Unternehmen hatte in seiner Werbung falsche Angaben zu den monatlich anfallenden Grundgebühren seiner Produkte gemacht.
Wie das OLG in seiner Begründung ausführte, würden die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot so verstehen, dass der Preis auch nach Ablauf der Aktion 39,95 EUR pro Monat bis zum Ende des Vertrages betragen soll. Es war nicht damit zu rechnen, dass nach Ende einer Mindestvertragslaufzeit eine automatische Preiserhöhung in Höhe von 5 EUR pro Monat eintritt.
Dem Verbraucher sei es vertraut, dass Verträge mit einer...
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03.06.2014