Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 20.09.2018, dass eine Werbung, die nur einen Teil des Testergebnisses ohne Gesamtergebnis angebe, wettbewerbswidrig sei. Denn durch das alleinige Erwähnen von Einzelergebnissen unter Verschweigen des schlechten Gesamtergebnisses werde der Verbraucher getäuscht und irregeführt.Wann ist ein Grundpreis anzugeben?Klägerin war der Dachverband der Verbraucherzentralen, Beklagte ein Verkäufer von Matratzen im Internet. Die Parteien stritten über Werbung mit Testergebnissen. Stiftung Warentest hatte eine Matratze der Beklagten getestet, welche die Gesamtnote „ausreichend“ erhielt. Später bot die Beklagte ein Nachfolgemodell der getesteten Matratze an. Diese wurde im Internet beworben als "Die neue A Matratze weiter optimiert für Dich -...
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28.12.2018