Mit Urteil vom 15.09.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine Autowerkstatt den Begriff "HU/AU" Hauptuntersuchung zu Werbezwecken nutzen darf, ohne dass diese Werbemaßnahme eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises darstellt. Dem potentiellen Kunden sei bei einer derartigen Werbung klar, dass die Hauptuntersuchung nicht von der werbenden Werkstatt selbst, sondern von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen wird. Daher sei diese Art der Werbung zulässig.Der SachverhaltDie Beklagte ist die Betreiberin einer Kfz - Werkstatt, die einem Händlernetz angehört und einen sogenannten "Fullservice" als meisterlicher Betrieb anbietet. Die Beklagte brachte vor ihrer Werkstatt ein Werbebanner an, auf dem unter anderem eine Abbildung von Prüfplaketten zu sehen...
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01.12.2016