Unternehmen, die durch Prospekte Kunden anwerben, sind verpflichtet, möglichst genaue Hersteller- und Typenbezeichnungen der von ihnen angebotenen Geräte anzugeben. Das hat das LG Würzburg kürzlich entschieden (LG Würzburg, 1 HKO 1781/15).Zum SachverhaltDem durch das Gericht entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches unter anderem Küchen inklusive zugehöriger Geräte vertreibt. Diese wurden in einem Print-Prospekt beworben, welcher Gegenstand der Streitigkeit wurde. Denn die im Prospekt der Beklagten enthaltenen Komplettküchen verzichteten auf jegliche Angaben hinsichtlich der Hersteller- und Typenbezeichnung der zusammen mit den Küchen vertriebenen Elektrogeräte. So fehlten unter anderem Angaben über die Hersteller von...
Artikel
18.04.2016