Das LG Karlsruhe beschäftigte sich in seinem Urteil vom 17.11.2016 mit der Frage, unter welchen Umständen Telefonwerbung in einem Mehrpersonenhaushalt erlaubt ist. In seiner Entscheidung stellt das Landgericht fest, dass der Werbende unmittelbar nach Beginn des Gesprächs angeben muss, mit welcher Person er sprechen will.Der Sachverhalt stellt sich so dar, dass einem Verbraucher gegenüber ein Werbeanruf getätigt wird. Mit diesem Anruf wurde dem Verbraucher gegenüber zu einem Wechsel des Energieanbieters geworben. Der Angerufene hat in einen solchen Werbeanruf jedoch selbst nie eingewilligt. Die Einwilligung zu Werbeanrufen ist von einer anderen, im gleichen Haushalt lebenden, Person erteilt worden.Das LG Karlsruhe stimmte im vorliegenden Sachverhalt dem Antrag auf einen Verstoß...
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18.01.2017