Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 unter dem Az. 29 U 2609/15 entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung nicht nur bei gesundheitlichen Zielen vorliegt, sondern auch dann, wenn das Ziel der Behandlung ästhetischer Natur ist, wenn mit dieser Behandlung in den Körper eingegriffen werde.Im streitigen Fall ging es um eine Methode, die Fettpolster reduzieren sollte. Zwar sollte hier ein ästhetisches Ziel verfolgt werden, doch da in den Körper eingegriffen werden sollte, sei auch ein Gesundheitsbezug gegeben. Die Werbung wurde als irreführend eingestuft, weil die Wirksamkeit der Methode nicht ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen sei.Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen und macht wettbewerbsrechtliche...
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19.02.2016