Mit Urteil vom 16.05.2019, Az.: 6 U 3/19 entschied das OLG Frankfurt am Main, dass die Angabe eines Pseudonyms statt des bürgerlichen Namens bei einem beauftragten Werbeanrufer eines Stromanbieters wettbewerbswidrig sei. Zumindest sei es denkbar, dass diese Irreführung die Verbraucher bei ihrer Entscheidung, den Stromanbieter zu wechseln, beeinflussen könnte.Werbeanrufer verwendete immer dasselbe PseudonymZwei Strom- und Energieanbieter für Privatkunden stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Frage, ob eine Werbung unter Verwendung eines Pseudonyms gegenüber Verbrauchern zulässig ist oder nicht. Die Antragsgegnerin beauftragte einen Werber, der Kunden zu Werbezwecken anrief und dabei statt seinem wirklichen Namen ein Pseudonym angab. Die Antragstellerin beantragte...
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18.10.2019