Fachmärkte und Discounter locken wöchentlich mit Werbeangeboten, und die Schnäppchenjäger folgen dem Lockruf, strömen in die Läden und kaufen - mehr als nur die Sonderangebote. Lediglich sogenannte Lockvogelangebote sind dabei verboten. Die mit einem günstigen Preis beworbenen Artikel müssen also für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein. Als angemessen wird hier ein Zeitraum zwischen zwei und sieben - meist von drei - Tagen ab Einwurf oder Inserat angesehen, wenn die Dauer des Angebots nicht angegeben wird.
Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die Abgabemenge. Hier hat nun das LG Hamburg Klarheit geschaffen.
Im vorliegenden Fall hatte eine bekannte Elektronik-Kette iTunes-Karten (Wertgutscheine für den Download von Musikdateien aus dem Internet) mit 25 EUR Guthaben zum Preis 20 EUR angeboten. Ein Kunde begehrte gleich zehn dieser Karten. Der Händler wollte ihm aber nur zwei verkaufen. Den Einwand des Kunden, im Prospekt werde nicht auf eine begrenzte Abgabemenge hingewiesen, ließ der Händler nicht gelten.
Daraufhin rief der Kunde die Wettbewerbszentrale an. Diese beanstandete die Werbung wegen des fehlenden Hinweises auf eine Begrenzung der Abgabemenge als irreführend und somit unzulässig.
Gegen die von ihr ausgesprochene Abmahnung und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wandte sich die Elektronikkette mit der Begründung, zwei bis drei Stück seien durchaus als haushaltsübliche Menge anzusehen und der Verbraucher erwarte gar nicht die Abgabe größerer Mengen.
Die Wettbewerbszentrale erhob Unterlassungsklage beim Landgericht Hamburg. Auch hier blieb das Unternehmen bei seiner Haltung, der Kunde wisse auch ohne expliziten Hinweis, dass die Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen erfolge.
Dem widersprach das Gericht. Eine Begrenzung der Abgabemenge sei ein so wesentlicher Teil eines Angebotes, dass ein Hinweis hier zwingend erforderlich sei. Nach Meinung des Gerichtes sei im Übrigen eine Abgabemenge von vier Stück als haushaltsüblich anzusehen.
Das Unternehmen äußerte sich nicht weiter und schickte auch keinen Vertreter zum Verhandlungstermin. Das Gericht sprach daher ein Versäumnisurteil, in dem die Elektronikkette auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Damit wurde die Position des Klägers bestätigt.
Es ist aus Sicht eines Händlers durchaus nachvollziehbar, dass er eine Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen vornimmt. Es muss in der Werbung aber darauf hingewiesen werden.
Über die Definition der haushaltsüblichen Menge wird zukünftig sicher weiter gestritten werden. Hier wird es genau so auf den Einzelfall ankommen, wie bei der Frage der Verfügbarkeit über einen angemessenen Zeitraum.
LG Hamburg, Versäumnisurteil vom 29.09.2011, Az.: 327 O 272/11
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06.02.2013