In einem Berufungsverfahren entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 18.07.2017, Az. 5 U 132/15, dass sich gesundheitsbezogene Werbeangaben stets als europarechtskonform erweisen müssen. Darüber hinaus sei eine gezielte Bezugnahme von Werbeaussagen auf die Inhaltsstoffe des Produkts, nicht jedoch auf das entsprechende Erzeugnis selbst, erforderlich. Kritik an Werbeaussagen für ein NahrungsergänzungsmittelEin Wettbewerbsverband (Kläger) war mit den Werbeaussagen einer Vertreiberin eines Nahrungsergänzungsmittels (Beklagte) nicht einverstanden. Die kritisierte Werbung bestand aus fünf Aspekten: Das Präparat führe nicht nur zur Stärkung des Immunsystems, sondern es würden dadurch auch Schadstoffe natürlich aus dem Körper geleitet. Zudem trage es zur Bindungsfähigkeit...
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01.03.2018