Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.11.2015 unter dem Az. 5 U 96/14 entschieden, dass ein Teehersteller nicht auf seine Packungen schreiben darf, der Tee sei gesund. Es handele sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angebe und diese sei nach der so genannten Health-Claims-Verordnung (HCVO) wettbewerbswidrig. Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen.Streitig war zwischen den Parteien die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der Werbung der Beklagten für ihren Rotbuschtee, den sie mit der Angabe „GESUND“ versehen hat.Der Kläger ist ein Verein, der sich die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat. Unterstützt wird er von Mitgliedern aus Handel, Handwerk und der Industrie.Die Beklagte...
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05.02.2016