Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 08.01.2014 unter dem Aktenzeichen 5 U 849/13 entschieden, dass ein Telefongespräch als Beweis zugelassen werden kann, wenn dem Gesprächspartner angekündigt worden ist, dass das Gespräch auf "laut" gestellt wird. Dies impliziere die Anwesenheit einer dritten Person und sei als Beweismittel zugelassen, wenn der Gesprächspartner nicht widerspricht. Das kommentarlose Hinnehmen sei als Zustimmung zu werten.
Das Landgericht hatte im Rahmen eines Rechtsstreits zu klären, welchen Kenntnisstand der Beklagte hatte. Hierzu hat es den Zeugen S. angehört, welcher bei einem Telefongespräch anwesend gewesen sei, welches der Kläger mit dem Beklagten am 05. Juli 2012 geführt habe. Das LG hatte dessen Aussage als für den Prozess...
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08.07.2014