So manches Mal muss man doch mit dem Kopf schütteln, wenn man eine Abmahnung aus dem Fax nimmt. So heute Vormittag. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mahnt den Betreiber eines eBay-Shops mit folgenden Worten ab:„Bei diesem Angebot konnte im Detail folgender Verstoß festgestellt werden:Es ist festzustellen, dass in Ihren Angeboten keine Pflichtinformationen gemäß Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB vorhanden sind. Nach dieser Vorschrift müssen Sie den Kunden unterrichtendarüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist".Muss der EBay-Shopbetreiber das wirklich? Nach dieser Vorschrift? Hat sich beim IDO Interessenverband für das Rechts- und...
Artikel
23.07.2014