Der Kläger hatte wegen Verletzung seiner Urheberrechte an von ihm vertriebener Software und der unberechtigten Verwendung eines Bildes die Beklagten auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt.
Der Kläger behauptete, die Beklagten hätten Programme von ihm gekauft und entgegen der in den Kaufvertrag einbezogenen AGB und Nutzungsbedingungen an einen Dritten weiterübertragen. Die Beklagten bestritten die Einbeziehung der Klauseln in den Vertrag. Auch hätten sie keinem Dritten die Software angeboten. Die vom Kläger zum Beleg der Weitergabe vorgelegten Rechnungen seien ihnen nicht zuzuordnen.
Das nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung angerufene Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied teilweise zugunsten des Klägers und wies einen Antrag als unbegründet ab. Es stellte zudem...
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28.05.2014