Mit Urteil vom 9. Juli 2015 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Händler, der über den Marketplace des Internetanbieters Amazon Produkte anbietet, auch für solche Rechtsverletzungen haftet, die ohne sein Verschulden durch die Plattform selbst begangen worden sind. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht geurteilt, dass die von Amazon eingesetzte Weiterempfehlungsfunktion gegen § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Der Wettbewerbsverstoß sei bereits dann begründet, wenn die Funktion überhaupt angeboten wird, so dass es auf eine konkrete Funktionsweise nicht mehr ankommt. Wirbt der Anbieter darüber hinaus mit einem TÜV-Siegel, muss das Siegel auch zum Zeitpunkt der Werbemaßnahme tatsächlich vorliegen. Insoweit sei es nach Auffassung...
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09.08.2015