Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 25.08.2015 unter dem Az. X ZR 110/13 entschieden, dass die Vorrichtung, die von Apple zur Entsperrung von Touchscreens für benutzerfreundliche Wischbewegung entwickelt wurde, nicht patentfähig ist. Das Patent wurde nun vom BGH jedenfalls für in Deutschland nicht patentfähig bezeichnet. Die Vorrichtung sei keine technische Lösung und stelle auch keine erfinderische Tätigkeit vor. Die Beklagte ist die Firma Apple. Diese ist Inhaberin des streitigen Patents. Die Klägerin ist eine Mitbewerberin auf dem Markt, nämlich die Firma Motorola Mobility Germany GmbH. Sie hat das Streitpatent durch die Klage angegriffen, die darauf abzielt, das Patent für nichtig erklären zu lassen.Die Erfindung ist eine Möglichkeit zum Entsperren einer...
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30.09.2015