Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 23.01.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 118/13 entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zulässig sei. Der Zulässigkeit stehe nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegen. Damit konkretisierte das OLG, was unter Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht zu verstehen sei.
Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) könne die Rede sein, wenn es das vorrangige Motiv eines Mitbewerbers ist, sachfremde Ziele zu erreichen. Als typisches Beispiel sei ein Gebührenerzielungsinteresse zu sehen. Für sich genommen würde dies kein schutzwürdiges Interesse darstellen.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Verletzer, hier den Antragsgegner....
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19.05.2014