Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 04.05.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 12/10 entschieden, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben erstattungsfähig sind, wenn die Frist zur Abgabe einer eigenen Abschlusserklärng ausreichend war. Eine Frist von zwei Wochen ist in der Regel als angemessen anzusehen.
Vom Schuldner sei es hinzunehmen, so das Gericht, wenn nicht die gesamte Monatsfrist zur Berufung als Überlegungsfrist zur Verfügung stehe. Die Berufungsfrist dürfe allerdings auch nicht unterschritten werden.
Damit gab das Gericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Bochum) statt.
Dieser begehrt vom Beklagten den Erlass von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben. Er ist der Ansicht, er habe den Beklagten nicht zu früh...
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24.01.2014