Mit dem Urteil vom 09.08.2016 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vorliegt, wenn man in einem Online-Shop oder Katalog wichtige Merkmale des Produktes, die von Bedeutung für den Kaufentschluss sind, verschweigt. Die Beklagte bot in einem Produktkatalog Brandschutzsysteme an, ohne darauf hinzuweisen, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis fehlte. Es handelte sich hierbei um eine wichtige und relevante Tatsache, auf die hätte hingewiesen werden müssen. Durch das Fehlen dieser Tatsache wird die Verwendung des Brandschutzsystems eingeschränkt. Der Kunde bekommt durch die fehlende Angabe den Eindruck, dass man das Produkt uneingeschränkt nutzen kann und beeinflusst die geschäftliche Entscheidung. Die...
Artikel
17.01.2017