Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11.11.2014 unter dem Az. VI ZR 9/14 entschieden, dass eine Person, die als Servicepersonal auf einer Promi-Veranstaltung artbeitet, es dulden muss, dass Fotos veröffentlicht werden, auf denen sie abgebildet ist. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung beinhaltet konkludent auch die Einwilligung zu einer Veröffentlichung solcher Bilder. Es sei der Presse auch nicht zumutbar, zwischen prominenten und nicht prominenten Anwesenden zu unterscheiden. Der Kläger ist Rechtsanwalt und verlangt vom Beklagten aus dem abgetretenen Recht einer Mandantin die Erstattung von Anwaltskosten. Der Beklagte ist Betreiber eines Eventportals, auf dem Fotos von Veranstaltungen, vor allem von Partys, zu sehen sind. Die Mandantin beauftragte den...
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18.02.2015