Allein im prozessualen Bestreiten eines Mangels ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung zu sehen. Die gesetzliche Vermutung aus dem Kaufrecht, dass eine Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen ist, gilt im Werkvertragsrecht nicht.
Die Parteien stritten über die Bezahlung von restlichem Werklohn. Der Beklagte hatte die Klägerin mit umfangreichen Renovierungsarbeiten in seinem Einfamilienhaus beauftragt und war die letzte Abschlagszahlung schuldig geblieben. Er rügte verschiedene Mängel und beantragte die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, dessen Ergebnisse auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt wurden.
Die Versuche der Klägerin, mit dem Beklagten...
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31.01.2014