Am 24.07.2014 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 das Urteil in einer Revisionssache über einen wettbewerbsrechtlichen Untersagungsanspruch verkündet. Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hatte gegen einen ihr angeschlossenen Rechtsanwalt geklagt, weil dieser in einer ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen Weise um die Aufmerksamkeit von Personen, die Rechtsrat benötigten, warb. Auf den Kopfbögen, die in der Kanzlei, die der Beklagte gemeinsam mit zwei Kollegen führte, verwendet wurden, hatte er unter seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung den Zusatz „ Spezialist für Familienrecht“ drucken lassen. Bei den beiden anderen Rechtsanwälten war jeweils ein Hinweis auf deren besondere Qualifikation als Fachanwalt zu lesender Beklagte ist nicht befugt, den von...
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06.02.2015