Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der mehrere Titel führt, die ihn als Fachanwalt eines bestimmten Rechtsgebietes ausweisen, sich gleichzeitig als „Spezialist“ ausgeben darf. Der Kläger führt auf seinem Briefkopf die Bezeichnung als „Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Testamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Ein Kollege und der spätere Beklagte hatte dem Kläger mit Belehrungsbescheid vom 15. August 2012 darauf hingewiesen, dass die vom ihm geführte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ aufgrund der weit ausgedehnten Tätigkeitsfelder unrechtmäßig sei. Der Kollege argumentierte, die für Fachanwaltschaften eingerichteten...
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29.12.2015