Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses eBay sehen vor, dass ein Anbieter ein Angebot vorzeitig zurücknehmen kann, wenn die in der Beschreibung zugesicherten Eigenschaften nicht mehr vorhanden sind oder andere Gründe vorliegen, die einen Verkauf unmöglich machen.
Stellt der Verkäufer fest, dass ein Sachmangel aufgetreten ist, den er nicht zu verantworten hat, kann er nach Ansicht des Landgerichts Bochum, auf Grund der AGB bei eBay sein Angebot zurückziehen. Das Gericht wies deshalb die Klage eines Höchstbieters ab, der den Verkäufer eines Gebrauchtwagens verklagt hatte. Während der Auktion hatte der Anbieter festgestellt, dass die ausdrücklich in der Anzeige erwähnte Zentralverriegelung nicht mehr funktionierte und auch eine Reparatur bis zum Ende der Auktion nicht möglich war. Deshalb hatte er von seinem Recht Gebrauch gemacht, sein Angebot zurück zu ziehen. Der Klage des bis dahin Höchstbietenden konnte deshalb nicht stattgegeben werden.
Urteil des LG Bochum vom 18.12.2012
9 S 166/12
JurPC Web-Dok. 9/2013