Ein Dentallabor darf im Internet außerhalb von Fachkreisen mit Kundenmeinungen für Zahnersatzprodukte werben. Anders ist das, wenn es sich bei den Kundenbewertungen um eine zugunsten des Dentallabors geschönte Sammlung handelt, die nicht alle Bewertungen enthält. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte ein entsprechendes Unterlassungsurteil des Landgerichts Duisburg (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013, Az. I-20 U 55/12).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Dentalhandelsgesellschaft, die mehrere Labore unterhält, in denen Zahnersatzprodukte angefertigt werden. Auf ihrer Internetseite warb die Gesellschaft für ihre Leistungen auch mit Kundenmeinungen, die mit dem Zusatz "Garantiert echte Kundenmeinungen" versehen waren. Per Link wurden die Internetnutzer auf die...
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27.01.2014