Bei dem „Einbetten“ von Schriftarten Dritter, wie beispielsweise Google-Fonts, wird die IP-Adresse des Nutzers an den Server des Anbieters der Schriftarten weitergeleitet, um die Schriftart im Browser des Nutzers darzustellen.Das LG München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 - 3 O 17493/20 - nunmehr entschieden, dass eine solche Weiterleitung und damit im konkreten Fall, der Einsatz von Google Fonts über einen Google Server, ohne eine Einwilligung des Betroffenen datenschutzwidrig ist und den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem Betroffenen wurde vom LG München I ein Unterlassungsanspruch zugesprochen und zudem ein Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR. Letzteres begründete das LG München I mit dem eingetretenen Kontrollverlust über ein...
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31.01.2022