Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
20.06.2013

Vorsicht bei Bewerbung "FCKW-frei"!

Vorsicht bei der Werbung mit der Produkteigenschaft "FCKW-frei"!

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) ist aufgrund seiner Freisetzung in die Atmosphäre in erheblichem Maße für den Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre verantwortlich. Aufgrund dieser Auswirkungen wurde der Einsatz von FCKW insbesondere als Treibgas in vielen Anwendungsbereichen verboten (Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000 vom 29.06.2000 ).

Vor diesem Verbot warben teilweise die Hersteller vieler Produkte mit dem Hinweis, dass sie das umweltschädliche FCKW in ihren Produkten nicht einsetzen und suggerierten damit, dass ihre Produkte umweltfreundlich hergestellt wurden. Aufgrund der damaligen, mittlerweile abgeklungenen, Hysterie bei den Verbrauchern bezüglich des Ozonlochs, verhalf diese Bewerbung teilweise zu Vorteilen gegenüber Mitbewerbern.

Gegenwärtig ist eine Bewerbung der Produkte mit der Produkteigenschaft "FCKW-frei" riskant, da sie von einigen Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft wird und für den Werbenden dadurch die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung besteht. Teilweise sehen die Gerichte die Wettbewerbswidrigkeit nur bei einer "hervorgehobene Bewerbung" und nicht bei einer Wiedergabe in der Artikelbeschreibung.

Wer also den Verbraucher durch die Produkteigenschaft "FCKW-frei" von seinem Angebot überzeugen möchte, sollte genauestens prüfen, ob bei dem konkreten Produkt der Einsatz von FCKW verboten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die Bewerbung ein unangenehmes Ende nehmen.

Die Argumentation, wieso die Bewerbung wettbewerbswidrig ist, erscheint nachvollziehbar, da der Verbraucher der Meinung sein könnte, das Produkt sei aufgrund seiner Produkteigenschaft dem Konkurrenzprodukt vorzuziehen, obwohl dieses aufgrund des Verbotes ebenfalls über die Produkteigenschaft "FCKW-frei" verfügt.

Fundstellen Rechtsprechung: 

LG Darmstadt, Beschluss vom 6.08.2010, Az. 15 O 188/010 

LG Berlin, Beschluss vom 06.09.2011,  Az. 15 O 332/11