Händler, die ihre Produkte über die Vertriebsplattform des Onlinehändlers Amazon verkaufen, sind auch im Ordnungsmittelverfahren haftbar zu machen, wenn sie die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion des Onlinehändlers nutzen. Das reine Vorhandensein dieser „Tell-a-Friend-Funktion“ reicht bereits aus, da die Händler um die Rechtswidrigkeit wissen und diese billigend in Kauf nehmen. Dass die Händler keinen Einfluss auf die von Amazon regulär bereit gestellte Weiterempfehlungsfunktion haben, diese also nicht deaktivieren können, spielt für das Landgericht Arnsberg keine Rolle. Die Richter sehen die Händler in der Verantwortung, denn jeder, der seine Produkte über Verkaufsplattformen als Mittler wie Amazon vertreibe, müsse sicherstellen, dass diese Vertriebsmodelle eine...
Artikel
06.03.2015