Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 15. November 2016 (Az. 81 O 53/16) entschieden, dass die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch für Immobilienmakler gelten. Es stützt seine Auffassung nicht auf § 16a EnEV, zumal dessen Wortlaut Makler nicht erwähnt. Vielmehr stellt es darauf ab, dass die Pflichtangaben wesentliche Informationen sind, deren Vorenthaltung eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG darstellt. Mit dieser Begründung folgen die Kölner Richter dem Weg, den das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil vom 4. August 2016 (Az. 4 U 137/15) vorgezeichnet hat.SachverhaltEine Unternehmung, die in der Vermittlung von Immobilien tätig ist, veröffentlichte im Kölner Stadt-Anzeiger ein Verkaufsinserat für einen Bungalow mit 4 Zimmern. In...
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08.02.2017