Das Landgericht München I entschied am 04.06.2019, dass E-Mai-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung im Wege einer sogenannten „Optin“-Erklärung eine unzumutbare Belästigung darstelle. Ein voreingestelltes Häkchen bedeute keine Einwilligung. Dies gelte auch, wenn im Rahmen der Bestellung ein gesondertes Kundenkonto erstellt werden müsse. In dem Fall sei eine zusätzliche Erklärung erforderlich.Wann wurde in Werbemails eingewilligt?Klägerin war ein Verband zum Schutz des Wettbewerbs; Beklagter ein Online-Verkäufer. Wollten Verbraucher einen Artikel im Shop des Beklagten kaufen, erschien folgende Erklärung mit einem bereits voreingestellten Haken: „…Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten …, senden Sie mir wertvolle Tipps … zu“. Um aber überhaupt online...
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04.03.2020