Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seiner Entscheidung vom 19.08.2014 im Rahmen einer Unterlassungsklage mit Partnerschaftsvermittlungsverträgen beschäftigt und diese als Dienste höherer Art eingestuft, was dem Kunden ermöglicht, diese grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund fristlos zu kündigen gem. § 627 I BGB. In den AGB eines Anbieters war festgelegt, dass sich die Vertragslaufzeit automatisch verlängert und bei einer Kündigung bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn der Anbieter die Kündigung nicht zu vertreten hat. Eine Vorleistungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit ist laut OLG aber unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt. Die EntscheidungsgründeDie Partnerschaftsvermittlungsagentur verwendete auf ihrer...
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27.09.2014