Eine unlautere systematische Nachahmung von Waren liegt nicht vor, wenn unterschiedlich kombinierbare Gestaltungselemente übernommen werden, jedoch ein Logo, dass die Eigenart der betreffenden Waren bestimmt, weggelassen wird. Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass weder eine Rufausbeutung noch eine Herkunftstäuschung vorliegt, da nicht von einer systematischen Behinderung oder Nachahmung auszugehen sei.Beide Parteien stellen Wasserpfeifen aus Glas unter der Bezeichnung Bongs her. Der Kläger macht gegen die Beklagten urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Die streitgegenständlichen Bongs der Beklagten stimmen betreffend eine größere Anzahl von Gestaltungselementen mit den Bongs des Klägers überein. Diese übereinstimmenden Gestaltungselemente...
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14.02.2015