Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 23.09.2015 unter dem Az. 6 U 52/15 über die Voraussetzungen entschieden, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentsachen zu fordern sind. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung sei dann möglich, wenn die Sache ohne Weiteres im Eilverfahren entschieden werden kann und sich keine Zweifel hinsichtlich des Rechtsbestands des Klagepatents aufdrängen. Das sei grundsätzlich der Fall, wenn das Klagepatent durch ein erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahren gekommen sei. Für die Glaubhaftmachung des Dringlichkeitserfordernisses sei es wichtig, dass der Verfügungskläger die erforderlichen Schritte zur Verfolgung seiner Rechte zielstrebig in die Hand genommen habe.Die Verfügungsklägerin nimmt die...
Artikel
08.11.2015